Die Beiträge einer in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten dürfen grundsätzlich auch nach den Einnahmen des Ehegatten bemessen werden, sofern der Ehegatte nicht einer gesetzlichen Krankenkasse angehört. Dies gilt jedoch nicht, solange die Versicherte Elterngeld bezieht. Die Regelung in § 2 Abs 4 Satz 2 BeitrVerfGrsSz, die eine solche Ausnahme nicht vorsieht, verstößt insoweit gegen Art 6 Abs 1 iVm Art 3 Abs 1 GG. Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen aus eigenem Einkommen bzw zur Zahlung von Mindestbeiträgen besteht dagegen auch während der Elternzeit. (Der Senat hat die Revision zugelassen)
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAJ-18790
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.01.2022 - L 11 KR 1922/21
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