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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 11 BA 1015/20

Gesetze: SGB IV § 7; SGB IV § 7a

Leitsatz

Leitsatz:

Eine Kosmetikerin, die als Einzelunternehmerin ein eigenes Kosmetikstudio betreibt, wird nicht als abhängig Beschäftigte tätig, wenn sie an von ihr selbst vorgeschlagenen Wochenenden gegen Zahlung eines Honorars in einem Wellnesszentrum als Kosmetikerin und Wellnessmasseurin tätig wird und sie dabei keinen Weisungen des Betreibers des Wellnesszentrums unterliegt.

Fundstelle(n):
DStR 2022 S. 14 Nr. 45
NWB-Eilnachricht Nr. 40/2022 S. 2815
RAAAJ-18789

Preis:
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.01.2022 - L 11 BA 1015/20

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