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BaFin | Hinweise zur Anwendung von § 25h KWG
Die BaFin hat in einem aktuellen Schreiben an das IDW Hinweise zur Prüfung der Einhaltung von Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung von (sonstigen) strafbaren Handlungen gem. § 28 Abs. 1 Satz 4 KAGB i. V. mit § 25h Abs. 1 KWG bei registrierungspflichtigen Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen) übermittelt.
Die Pflichten einer registrierungspflichtigen KVG ergeben sich aus § 2 Abs. 4 KAGB. Dort erfolgt jedoch kein expliziter Verweis auf den § 28 Abs. 1 Satz 4 KAGB i. V. mit § 25h Abs. 1 und Abs. 2 KWG. Da auch § 45a KAGB nur auf die Prüfung der Verpflichtung nach dem Geldwäschegesetz verweist, sind registrierungspflichtige KVGen nach der bestehenden Gesetzeslage – anders als erlaubnispflichtige KVGen – nicht dazu verpflichtet, Präventionsmaßnahmen in Bezug auf strafbare Handlungen und das EDV-Monitoring einzurichten.
Wie der Meldung des IDW vom 28.7.2022 zu entnehmen ist, ...