Verdeckte Einkommensverteilungen als verdeckte Gewinnausschüttungen; hier: Spenden einer Sparkasse an ihren Gewährträger oder eine ihr nahestehende Person
Leitsatz
1. Unter den Begriff der verdeckten Gewinnausschüttungen fallen auch verdeckte Einkommensverteilungen. Daher können auch Spenden, die eine Sparkasse ihrem Gewährträger oder einer ihm nahestehenden Person gibt, verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen.
2. Gibt die Sparkasse die Spende an einen Dritten und erfüllt sie damit eine Aufgabe, die sich der Gewährträger - wenn auch ohne gesetzliche Verpflichtung - in rechtsverbindlicher Weise gestellt hat, so kann darin eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gewährträger durch mittelbare Zuwendung liegen.
3. In die Ermittlung des üblichen Spendenrahmens einer Sparkasse können auch Spenden einbezogen werden, die die Sparkasse nach dem Veranlagungszeitraum an Dritte gegeben hat, es sei denn, daß diese Spenden aus dem bisherigen Rahmen fallen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1974 II Seite 586 WAAAA-90978
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