Umsatzsteuer | Besteuerung der Umsätze eines Freizeitparks (BFH)
Die Einräumung der Berechtigung zum
Eintritt in einen Freizeitpark unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz des §
12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG ermäßigt sich der Steuersatz auf sieben Prozent u.a. für die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller. Gemäß § 30 UStDV gelten als Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren nur noch darüber, ob die Einräumung einer Berechtigung zum Eintritt in einen Freizeitpark mit diversen Fahrgeschäften dem ermäßigten Steuersatz unterliegt (Vorinstanz: ).Der erkennende Senat hatte mit Beschluss v. - XI R 4/21 das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-406/20 angeordnet und nach Ergehen des EuGH-Urteils „Phantasialand“ vom - C-406/20 (ausführlich hierzu Becker, ) das Verfahren unter dem im Leitsatz genannten Az. fortgesetzt.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Innenumsätze innerhalb eines Organkreises sind keine Reisevorleistungen i.S. des § 25 Abs. 1 und 3 UStG. Die Klägerin (Organträgerin) hat sich auch nicht auf die Unionsrechtswidrigkeit hinsichtlich der Zurechnung der Umsätze der Organgesellschaft berufen.
Die Einräumung der Berechtigung zum Eintritt in einen Freizeitpark unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG.
Der BFH hat den Begriff des "Schaustellers" in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG als Personen definiert, die mit ihren der Unterhaltung dienenden Unternehmen gewerbsmäßig Jahrmärkte, Volksfeste usw. beschicken und damit von Ort zu Ort ziehen (u.a. , BStBl II 1971, 37).
Auf dieser Grundlage hat das FG zu Recht entschieden, dass Eintrittsberechtigungen in einen ortsgebundenen Freizeitpark nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG unterliegen.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG sind die von der Klägerin erbrachten Leistungen zwar Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, aber sie werden nicht auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen erbracht; denn der Freizeitpark der Klägerin als Schaustellungsunternehmen ist ortsgebunden.
Dem steht auch nicht die Entscheidung des „Phantasialand“ entgegen. Denn die Beurteilung der Gleichartigkeit oder Ungleichartigkeit der in einem Freizeitpark einerseits und auf einem Jahrmarkt andererseits dargebotenen Schaustellerleistungen ist Sache des nationalen Gerichts (EuGH-Urteil Phantasialand, , Rz 43).
Anmerkung von Prof. Dr. Alois Nacke, Richter im XI. Senat des BFH:
Das Besprechungsurteil betrifft einen Unternehmer, der wie Schausteller auf Jahrmärkten etc. Belustigungen als Leistungen anbietet. Die Besonderheit bestand vorliegend darin, dass die Klägerin den Freizeitpark als Schaustellungsunternehmen ortsgebunden betrieb. Dies führte dazu, dass eine Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG für die Einräumung der Eintrittsberechtigung in den Freizeitpark nicht in Betracht kam.
Es handelte sich nicht um Schaustellerleistungen, da es um ortsfest ausgeführte schaustellerische Leistungen ging. Diese Beurteilung der Vorinstanz entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH. Dem steht auch nicht das Unionsrecht entgegen. Vor allem seit dem Urteil des EuGH zur Rechtssache Phantasialand (EU:C:2021:720) sind die Grundsätze auch unionsrechtlich geklärt. Gerade diese Entscheidung des EuGH behandelt ortsfeste Schaustellerleistungen. Die vorinstanzliche tatsächliche Würdigung des Besprechungsfalls konnte in dieser Hinsicht nicht verworfen werden. Die auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abstellende Beurteilung des Finanzgerichts bindet den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
RAAAJ-18549