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Online-Nachricht - Freitag, 29.07.2022

Verfahrensrecht | Reichweite einer Erledigungserklärung (BFH)

Mit der Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen im Finanzprozess wird das Verfahren abgeschlossen. Der betreffende Steuerbescheid erwächst in Bestandskraft (; veröffentlicht am .)

Sachverhalt: Streitig ist, ob eine Umsatzsteuerfestsetzung für den Besteuerungszeitraum 2008 (Streitjahr) nach der Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen in einem Klageverfahren noch geändert werden kann (ausführlich zur Vorinstanz, , s. L'habitant, ).

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Mit der Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen im Finanzprozess wird das Verfahren abgeschlossen und erwächst der betreffende Steuerbescheid in Bestandskraft.

  • Das Revisionsgericht hat in eigener Zuständigkeit zu prüfen, welchen Inhalt ein Verwaltungsakt hat.

  • Die Teileinspruchsentscheidung erfordert einen Ausspruch darüber, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll.

  • Ist der Einspruch insgesamt entscheidungsreif, ist der Erlass einer Teileinspruchsentscheidung nicht sachdienlich.

  • Ist ein Änderungsbescheid zum Gegenstand eines Einspruchsverfahrens geworden, besteht für einen Einspruch gegen den Änderungsbescheid kein Rechtsschutzbedürfnis.

Anmerkung von Prof. Dr. Alois Nacke, Richter im XI. Senat des BFH:

Das Besprechungsurteil schafft im Hinblick auf die Frage, wann eine Teileinspruchsentscheidung vorliegt, für die Praxis Klarheit. Das FG hatte noch die Auffassung vertreten, dass eine Einspruchsentscheidung, die inhaltlich nur einen Streitpunkt von mehreren bezüglich eines streitigen Veranlagungszeitraums betraf, als Teileinspruchsentscheidung i.S. des § 367 Abs. 2a AO zu behandeln sei. Dies ergebe sich aus einer Auslegung der Einspruchsentscheidung.

Obwohl das FA weder von einer Teileinspruchsentscheidung sprach, noch zu erkennen gab, dass nur über einen von mehreren Streitpunkten entschieden werden sollte, nahm das FG einen solchen Fall an. Dies lehnte der BFH ab. Er ist der Ansicht, dass für die Annahme einer Teileinspruchsentscheidung die Erfüllung der Voraussetzungen des § 367 Abs. 2a AO in klarer Form erforderlich ist. Der Fehler, den das Finanzamt in diesem Fall gemacht hat, lag bereits in der selbständigen Behandlung des zweiten Einspruchs. Dieser hätte nach richtiger Auffassung wegen Unzulässigkeit bereits verworfen werden müssen. Mit den übereinstimmenden Erledigungserklärungen (=Prozesserklärungen der Beteiligten) im daraufhin folgenden Klageverfahren war Bestandskraft eingetreten. Ob der Kläger, der Prozessbevollmächtigte und/oder auch das Finanzamt dabei die Vorstellung hatten, dass nur ein Teil der Streitpunkte geklärt waren, spielt keine Rolle. Das Verfahrensrecht der AO sieht außerhalb der Teileinspruchsregelung des § 367 Abs. 2a AO keine Möglichkeit vor, nur einen Streitpunkt zu entscheiden. Es geht immer um eine Entscheidung über den Gegenstand des Einspruchsverfahrens, dass bei Veranlagungssteuern jeweils die Steuer des betroffenen Veranlagungszeitraums ist.

Für die Praxis bedeutet dies, dass sich der Berater nicht darauf verlassen darf, was das Finanzamt – das durch seine Entscheidungsbefugnis insoweit Herr des Verfahrens ist – macht. Im Streitfall hatte das Finanzamt keine Teileinspruchsentscheidung erlassen und somit die Steuer des Veranlagungszeitraums vollumfänglich beschieden. Auch wenn das Finanzamt vorher ein Ruhen des Verfahrens wegen eines bestimmten Streitpunktes angeordnet hatte. Der Berater muss dann z.B. im Klageverfahren darauf achten, dass alle Streitgegenstände geklärt sind, bevor er eine Erledigungserklärung oder die Rücknahme der Klage erklärt.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
TAAAJ-18544