Verfahrensrecht | (Folge-)Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO in einer anderen Steuerart (BFH)
Wurden Umsätze in
Änderungsbescheiden zur Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer zunächst
rechtsirrig als umsatzsteuerpflichtig (und eine Umsatzsteuerverbindlichkeit
auslösend) berücksichtigt, darf das Finanzamt, wenn es dem Einspruch des
Steuerpflichtigen gegen den Umsatzsteuerbescheid dadurch abhilft, dass es die
Umsätze umsatzsteuerfrei belässt, den bestandskräftigen
Körperschaftsteuerbescheid nach
§ 174 Abs. 4
AO einkommenserhöhend in dem Umfang ändern, in dem es
zuvor zu einer Einkommensminderung gekommen war (;
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Hintergrund: Ist aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, können nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Nach § 174 Abs. 4 Satz 3 AO ist der Ablauf der Festsetzungsfrist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden.
Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH, vermittelte u.a. elektronische Versicherungsbestätigungen (eVB) für die Zulassung von Fahrzeugen. Diese erhielt sie wiederum von ihren Lieferanten. Bei einem Teil der eVB erfolgte keine Vermittlung an die Käufer von Fahrzeugen, sondern an andere Unternehmen. Die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen behandelte die Klägerin als umsatzsteuerfrei gem. § 4 Nr. 11 UStG. Sie wurde antragsgemäß zur Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer veranlagt.
Das Finanzamt vertrat im Rahmen einer für die Streitjahre 2011 und 2012 durchgeführten Betriebsprüfung die Auffassung, dass die entgeltliche Weitergabe von Blanko-Versicherungsbestätigungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen seien und behandelte die hierauf entfallenden Einnahmen als Bruttoeinnahmen. Entsprechend erhöhte das Finanzamt die bisher erklärten Umsatzsteuerbeträge und minderte den Gewinn. Neben den geänderten Umsatzsteuerbescheiden ergingen am auch geänderte Körperschaftsteuerbescheide.
Die Klägerin legte gegen die Umsatzsteuer-Änderungsbescheide Einspruch ein. Nach Ergehen des (BFH/NV 2014, 1783) half das FA dem Einspruch der Klägerin wegen Umsatzsteuer für die Streitjahre ab.
Unter dem (für das Jahr 2011) und dem (für das Jahr 2012) erließ das FA auf § 174 Abs. 4 AO gestützte Körperschaftsteuer-Änderungsbescheide, mit denen es die in den Körperschaftsteuer-Änderungsbescheiden vom vorgenommenen Gewinnminderungen wieder rückgängig machte.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das FG entschied, dass der rechtlich zu würdigende Sachverhalt in der Tätigkeit der Klägerin als Versicherungsmakler und der entgeltlichen Weitergabe von Blanko-Versicherungsbestätigungen liege. Diese Tätigkeit sei ein einheitlicher Lebensvorgang, der bei der Umsatzsteuer dazu führe, dass diese nach § 4 Nr. 11 UStG nicht erhoben werde. Gleichzeitig führe er bei der Körperschaftsteuer dazu, dass die hier zu erfassenden Einnahmen als Nettoeinnahmen nicht um Umsatzsteuer zu kürzen seien (, ausführlich hierzu Homuth, ).
Die Richter des BFH wiesen die hiergegen gerichtete Revision zurück.
Das FG hat zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 AO erfüllt sind.
Wurden Umsätze in Änderungsbescheiden zur Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer zunächst rechtsirrig als umsatzsteuerpflichtig (und eine Umsatzsteuerverbindlichkeit auslösend) berücksichtigt, darf das Finanzamt, wenn es dem Einspruch des Steuerpflichtigen gegen den Umsatzsteuerbescheid dadurch abhilft, dass es die Umsätze umsatzsteuerfrei belässt, den bestandskräftigen Körperschaftsteuerbescheid nach § 174 Abs. 4 AO einkommenserhöhend in dem Umfang ändern, in dem es zuvor zu einer Einkommensminderung gekommen war.
Der Regelungsmechanismus des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO setzt hinsichtlich der verfahrensmäßigen Abfolge voraus, dass ein angefochtener Bescheid als irrig erkannt und deswegen auf Antrag des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert wird. Dies löst sodann "nachträglich" die Rechtsfolge des § 174 Abs. 4 AO aus, dass ein anderer Bescheid erlassen oder geändert werden kann.
§ 174 Abs. 4 AO regelt mithin den Fall, dass verfahrensrechtliche Folgerungen aus einer vorherigen Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zu ziehen sind.
Die Vorschrift soll in dieser Situation (erfolgreiches Vorgehen gegen einen anderen Bescheid) den Grundsätzen von Treu und Glauben gerecht werden: Der Steuerpflichtige soll im Falle seines Obsiegens mit einem gewissen Rechtsstandpunkt an seiner Auffassung festgehalten werden, soweit derselbe Sachverhalt zu beurteilen ist (vgl. u.a. , BStBl II 2013, 471, Rz 26). Wer erfolgreich für seine Rechtsansicht gestritten hat, muss die damit verbundenen Nachteile hinnehmen.
Eine irrige Beurteilung eines Sachverhalts i.S. des § 174 Abs. 4 AO liegt vor, wenn sich dessen Beurteilung nachträglich als unrichtig erweist; ob der dafür ursächliche Fehler im Tatsächlichen oder im Rechtlichen liegt, ist unerheblich.
Die zutreffende Berücksichtigung desselben Sachverhalts kann auch bei einer anderen Steuerart in Frage kommen, sofern - bezogen auf den zu beurteilenden Sachverhalt - eine sachliche Verbindung zwischen beiden Regelungsgegenständen besteht.
Anmerkung von Prof. Dr. Alois Nacke, Richter im XI. Senat des BFH:
Das Besprechungsurteil betrifft die Anwendung einer Korrekturvorschrift der AO. Es geht um die Änderung nach § 174 Abs. 4 AO (Widerstreitende Steuerfestsetzungen). Die Klägerin war der Ansicht, dass eine Änderung des Körperschaftsteuerbescheides nicht nach dieser Vorschrift vorgenommen werden könne, da es nicht um eine irrige Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts gehe. Es würde um die Berücksichtigung der Umsatzsteuerbefreiung bestimmter Leistungen gehen, die zwar bei der Körperschaftsteuer an sich zu einer Gewinnerhöhung führen würde, die aber nicht eine Änderung des Körperschaftsteuerbescheides nach § 174 Abs. 4 AO rechtfertige, da es sich lediglich um eine Rechtsfolge handele.
Dem folgte der BFH nicht. Es geht auch bei der Änderung der Körperschaftsteuerfestsetzung im Besprechungsfall um dieselbe irrige Beurteilung desselben Sachverhalts, der sich nur gegenläufig in verschiedenen Steuerbescheiden auswirkte. Dies entspricht nach §§ 157 Abs. 2, 179 Abs. 1 AO der gesetzlichen Regelung, dass die Besteuerungsgrundlagen eines Steuerbescheids in der Regel für jede Steuerfestsetzung selbständig und ohne Bindung an ihren Ansatz in anderen Steuerbescheiden zu ermitteln sind. Es geht mithin auch bei der Änderung der Körperschaftsteuerfestsetzung nach § 174 Abs. 4 AO nicht um eine Berücksichtigung einer Rechtsfolge, sondern um eine Änderung aufgrund der irrigen Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts. Dies stellte der BFH insoweit klar.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
KAAAJ-18534