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Verfahrensrecht | (Folge-)Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO in einer anderen Steuerart (BFH)
Wurden Umsätze in
Änderungsbescheiden zur Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer zunächst
rechtsirrig als umsatzsteuerpflichtig (und eine Umsatzsteuerverbindlichkeit
auslösend) berücksichtigt, darf das Finanzamt, wenn es dem Einspruch des
Steuerpflichtigen gegen den Umsatzsteuerbescheid dadurch abhilft, dass es die
Umsätze umsatzsteuerfrei belässt, den bestandskräftigen
Körperschaftsteuerbescheid nach
§ 174 Abs. 4
AO einkommenserhöhend in dem Umfang ändern, in dem es
zuvor zu einer Einkommensminderung gekommen war (;
veröffentlicht am ).
Hintergrund: Ist aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde...