Gesetze: AO §§ 214, 215, 220 Nr. 2StAnpG § 11 Nr. 5BewG i. d. F. vor BewG 1965 §§ 3, 10 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3, 13 Abs. 3BewDV §§ 64 ff.VStR 1963 Abschn. 74 Abs. 4, 80 Abs. 2
Über einen Paketzuschlag nach § 13 Abs. 3 BewG i. d. F. vor BewG 1965 bei notierten Aktien ist bei den Vermögensteuerveranlagungen der Aktionäre zu entscheiden
Leitsatz
1. Die Frage, ob ein Paketzuschlag nach § 13 Abs. 3 BewG i.d.F. vor BewG 1965 zu den Steuerkurswerten bzw. maßgebenden Kurswerten von Aktien zu machen ist, ist bei den Vermögensteuerveranlagungen der Aktionäre zu entscheiden. Das gilt auch dann, wenn die Aktien in eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts eingebracht worden sind, deren ausschließlicher Zweck die Verwaltung des Aktienpakets ist.
2. Bei der Bemessung des Paketzuschlags kann nicht berücksichtigt werden, daß der Aktionär durch das Einbringen der Aktien in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, für die ein anderer im Gesellschaftsvertrag als alleiniger Geschäftsführer bestellt ist, keinen Einfluß auf die Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft hat. Auch Beschränkungen im Fall der Liquidation oder der Kündigung, die der Aktionär im Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft bürgerlichen Rechts übernommen hat, können dabei nicht berücksichtigt werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1974 II Seite 443 OAAAA-90959
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