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Die Teilwertabschreibung auf Geldforderungen
Auf den ersten Blick erscheint die Bewertung von Geldforderung in der Bilanz keine Probleme aufzuweisen, weil die Forderung mit ihrem Nennwert angesetzt wird. Gleichwohl wird die Bewertung insbesondere im Rahmen von Außenprüfungen dann zum Problem, wenn es um die Frage geht, ob auf die Geldforderung zutreffend eine Teilwertabschreibung vorgenommen wurde. Oftmals wird dann mit der BP über die Frage gestritten, ob und ggf. in welcher Höhe eine Teilwertabschreibung zulässig ist. Dabei stehen weniger die rechtlichen Grundsätze im Streit, sondern vielmehr tatsächliche Fragen, auf deren Grundlage zu entscheiden ist, ob die Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung vorliegen. Aktuell lag auch dazu ein Urteil des BGH vor (, NWB OAAAI-04413).
Kernaussagen
Bei einer Geldforderung des Anlagevermögens, z. B. einem Fremddarlehen, ist handelsrechtlich eine Teilwertabschreibung auf den niedrigeren Wert vorzunehmen, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Bei einer Geldforderung des Umlaufvermögens, z. B. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, ist auf den niedrigeren Wert abzuschreiben, ohne dass es auf die ...