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Unterlassene Zielgrößenangabe zum Frauenanteil bei mitbestimmter Kapitalgesellschaft
I. Sachverhalt
Die U GmbH unterliegt der Mitbestimmung. Nach § 36 GmbHG haben die Geschäftsführer daher für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb der Geschäftsführer Zielgrößen festzulegen. Diese müssen den angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben. Legen die Geschäftsführer für den Frauenanteil auf (mindestens) einer der Führungsebenen die Zielgröße Null fest, so haben sie diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat der mitbestimmten GmbH nach § 52 GmbHG entsprechende Zielgrößen für den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung festzulegen, wiederum mit Begründungspflicht bei einer Zielgröße von Null.
Gesellschafter, Aufsichtsrat und Geschäftsführer der U halten jedoch nicht viel von der Frauenquote und legen deshalb keine Zielgröße fest. Einen Lagebericht erstellt die U unter zutreffender Berufung auf einen Ergebnisabführungsvertrag mit der Konzernmutter X nicht (§ 264 Abs. 3 HGB). In den Anhang nimmt sie aber vorsichtshalber folgende Formulierung auf: „Eine Frauenquote halten wir nicht für sinnvoll, insoweit sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft keine Ausführungen zu diesbezüglichen Zielgrößen enthalten.“
Der Jahresabschluss der U (ohne Lagebericht) wird einer freiwilligen Abschlussprüfung unterzogen.
II. Fragestellung
Welche Konsequenzen ergeben sich bezüglich Bestätigungsvermerk und abschlussbezogener Ordnungsgeldvorschriften?