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Die Teilwertabschreibung auf Geldforderungen
Zugleich Folgerungen aus dem
Auf den ersten Blick erscheint die Bewertung von Geldforderung in der Bilanz keine Probleme aufzuweisen, weil die Forderung mit ihrem Nennwert angesetzt wird. Gleichwohl wird die Bewertung insbesondere im Rahmen von Außenprüfungen dann zum Problem, wenn es um die Frage geht, ob auf die Geldforderung zutreffend eine Teilwertabschreibung vorgenommen wurde. Oftmals wird dann mit der BP über die Frage gestritten, ob und ggf. in welcher Höhe eine Teilwertabschreibung zulässig ist. Dabei stehen weniger die rechtlichen Grundsätze im Streit, sondern vielmehr tatsächliche Fragen, auf deren Grundlage zu entscheiden ist, ob die Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung vorliegen.
Wie sind Geldforderungen handelsrechtlich zu bewerten?
Was gilt nach der Rechtsprechung des BGH zur Abzinsung?
Welche steuerverfahrensrechtlichen Herausforderungen stellen sich für eine Teilwertabschreibung?
I. Bewertung von Geldforderungen
1. Zugangsbewertung
[i]Hick, in: Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 4500, NWB AAAAH-92836 Handelsrechtlich sind Forderungen nach § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB mit den Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 HGB) zu bewerten. Gleiches gilt nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG für die steuerliche Gewinnermittlung. In der Regel werden allerdings Forderungen nicht erworben, sondern beruhen auf einer Leistungsbeziehung, z. B. einem Kaufvertrag. In diesen Fällen entsprechen die Anschaffungskosten dem Nennwert der Forderung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BewG). Dies gilt auch für Darlehensforderungen.
2. Folgebewertung
2.1 Handelsrecht
Für die Folgebewertung sind Geldforderungen grds. weiterhin mit den Anschaffungskosten zu bewerten (§ 253 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit Abs. 3 Satz 1 bzw. Abs. 4 HGB). Insoweit gilt die Vermutung, dass der Teilwert auch zu späteren, dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung nachfolgenden Bewertungsstichtagen den Anschaffungs- oder Herstellungskosten entspricht. Allerdings ist bei einer Geldforderung des Anlagevermögens, z. B. einem Fremddarlehen, nach § 253 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit Abs. 3 Satz 5 HGB handelsrechtlich eine Teilwertabschreibung auf den niedrigeren Wert vorzunehmen, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Bei einer Geldforderung des Umlaufvermögens, z. B. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, ist nach § 253 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit Abs. 4 HGB auf den niedrigeren Wert abzuschreiben, ohne dass es auf die Dauerhaftigkeit der Wertminderung ankommt (strenges Niederstwertprinzip).