Familienleistungsausgleich; Einzelweisung zur Änderung der sog. „Ausländerklausel“ in § 62 Abs. 2 EStG zum
Durch Art. 11 Nr. 2 des „Gesetzes zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze“ (Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz) vom (BGBl 2022 I S. 760) ist § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG geändert worden. Die Angabe „§§ 23a, 24“ wurde durch die Angabe „§ 23a“ ersetzt. Damit entfallen die bisher für § 24 AufenthG geltenden Einschränkungen.
Durch die Änderung haben nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer ab dem Zeitpunkt des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen muss, einen Kindergeldanspruch. Der Kindergeldanspruch ist nicht mehr an die Ausübung einer berechtigten Erwerbstätigkeit (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG) bzw. eine Mindestaufenthaltsdauer von 15 Monaten im Bundesgebiet (§ 62 Abs. 2 Nr. 4 EStG) geknüpft.
Gemäß § 52 Abs. 49a Satz 3 EStG ist die Änderung erstmalig für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem beginnen.
Für Flüchtlinge aus der Ukraine ist ausnahmsweise bis zur Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG als Nachweis die Vorlage einer Fiktionsbescheinigung ausreichend, wenn diese einen Hinweis auf die Titelerteilung nach § 24 AufenthG enthält und mit dem Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt“ versehen ist.
BZSt v. - St II 2-S 2470-PB/22/00001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2022 I Seite 955
IAAAJ-18432