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KG Berlin 02.05.2022 8 U 90/21, NWB 30/2022 S. 2108

Mietverhältnis | Umlagefähigkeit von Betriebskosten

„Kosten der Überwachung des Gebäudes“ können auf Grundlage einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung, aber auch durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) als Betriebskosten auf den Mieter von Gewerberäumen umgelegt werden, ohne dass die Höhe begrenzt werden müsste.

Anmerkung:

Im Streitfall machte die Mieterin von Räumen für eine Orthopädiepraxis in einem Ärztehaus gegenüber ihrem Vermieter einen Rückzahlungsanspruch i. H. von 73.000 € hinsichtlich der für die Jahre 2014–2016 auf sie umgelegten Kosten der Bewachung des Gebäudes geltend und verwies auf die Intransparenz der AGB-Klausel. Das KG vertritt hingegen die Ansicht, dass zu den „sonstigen“ und damit auf den Mieter von Geschäftsräumen umlegbaren Kosten (vgl. § 2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung) grds. auch Überwachungskosten gehören, wenn und soweit diese unmittel...

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