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NWB Nr. 30 vom Seite 2110

Baden-Württemberg: Informationen zur Auszahlung der Energiepreispauschale

[i]FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. 20.7.2022 Datei öffnenIm September erhalten alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen in Deutschland eine Einmalzahlung in Höhe von 300 €: die sog. Energiepreispauschale. So sieht es das Steuerentlastungsgesetz 2022 des Bundes vor (s. dazu Hörster, NWB 22/2022 S. 1542). Arbeitnehmern wird die Energiepreispauschale mit ihrem Arbeitslohn für den Monat September ausbezahlt.

Wer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit bezieht, erhält die Energiepreispauschale über eine Verringerung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen. Dafür werden 300 € bei den Vorauszahlungen zum abgezogen. Wenn die Vorauszahlungen weniger als 300 € betragen, dann sind sie auf 0 € herabzusetzen.

Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig und sozialversicherungsfrei. Wenn sie mit dem Arbeitslohn ausbezahlt wird, dann wird sie mit dem Lohnsteuerabzug versteuert. Wenn sie durch Minderung der Vorauszahlung gezahlt wird, erfolgt die Versteuerung mit dem Einkommensteuerbescheid.

[i]Baden-Württemberg verschickt Bescheid über geminderte VorauszahlungenBaden-Württemberg hat sich dafür entschieden, dass die begünstigten Bürger jeweils einen Bescheid über die geminderten Vorauszahlungen erhalten. Deshalb werden im August...

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