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NWB Nr. 30 vom Seite 2156

EU-Rat einigt sich über Anti-Geldwäsche-Behörde

[i]DStV e. V., Mitteilung v. 30.6.2022 Der EU-Rat will die Befugnisse der noch zu schaffenden europäischen Anti-Geldwäsche-Behörde gegenüber den nationalen Aufsichtsbehörden geringer ausgestalten, als dies bisher im Vorschlag der Verordnung COM/2021/421 zur Schaffung einer neuen europäischen Anti-Geldwäsche-Behörde AMLA (für: Anti-Money Laundering Authority) vorgesehen ist.

[i]Der AMLA soll kein Weisungsrecht eingeräumt werdenDie Befugnisse der AMLA sollen im Bereich des sog. Nichtfinanzsektors, zu dem auch der Berufsstand als Verpflichteter nach dem noch geltenden Geldwäschegesetz (GwG) gehört, wesentlich eingeschränkt werden. Die EU-Kommission sieht in Art. 32 ihres Verordnungsvorschlags in bestimmten Fällen ein Weisungsrecht gegenüber den nationalen Aufsichtsbehörden vor. Der EU-Rat will der AMLA anstelle des Weisungsrechts nun lediglich die Befugnis einer unverbindlichen Empfehlung zugestehen.

[i]EU-Parlament nimmt nach der Sommerpause Verhandlungen aufNach der Sommerpause wird das EU-Parlament als zweiter europäischer Gesetzgeber die Verhandlungen über den Verordnungsvorschlag aufnehmen. Das EU-Parlament gilt als Verfechter einer Stärkung von Befugnissen der Anti-Geldwäsche-Behörde. Im weiteren Verlauf werden der EU-Rat und das EU-Parlament im sog. Trilog-Verfahren dann über eine Einigung debattieren....

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