Online-Nachricht - Dienstag, 26.07.2022

Verfahrensrecht | Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen (BMF)

Das BMF hat zur Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen Stellung genommen (, IV B 1 - S 1317/19/10058 :023).

Hintergrund: Durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom (BGBl. I S. 1142) wurden die § 138e Abs. 3 und § 138h Abs. 2 AO an die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom , ABl. L 139 vom S. 1, zur Änderung der EU-Amtshilferichtlinie angepasst.

Hierzu führt das BMF weiter aus:

Rn. 255 des BStBl I S. 582 zur Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen wird mit sofortiger Wirkung wie folgt neu gefasst:

Liegt eine marktfähige Steuergestaltung in diesem Sinn vor, hat der Intermediär bei Hinzutreten neuer Nutzer die Angaben nach § 138f Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5, 7 und 8 AO zu wiederholen und folgende Ergänzungen mitzuteilen:

Quelle: BMF, Schreiben v. 26.7.2022 - IV A 3 - S 0304/19/10006 :012, IV B 1 - S 1317/19/10058 :023, BMF online (il)

Fundstelle(n):
BAAAJ-18362