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(Weiterhin) ungeklärte Zweifelsfragen zu Investitionsabzugsbeträgen
Ist die Auffassung des BMF zur neuen Fassung des § 7g EStG gesetzeskonform?
§ 7g EStG ist für kleine und mittlere Betriebe eine der wichtigsten Vorschriften, um Einkommensschwankungen steuerlich zu glätten, zuweilen auch um steuerliche „Stundungsvorteile“ zu realisieren. Deshalb ist auch das neue auf große Aufmerksamkeit gestoßen. Happe hat sich in der letzten BBK 14/2022 S. 655 der einzelnen Regelungen sehr intensiv angenommen und auch schon erste Kritik geäußert. Der Autor dieses Beitrags wiederum hat aufgrund der Neuregelung des § 7g EStG im Rahmen der von ihm gegebenen Seminare immer wieder mit drei Fragen zu tun gehabt und will die denkbaren Antworten hier auf den Prüfstand des Gesetzes und der BMF-Auffassung stellen.
Drei Fragen beschäftigen die Rechtswender beim Investitionsabzugsbetrag immer wieder:
Welcher Gewinnbegriff liegt bei § 7g Abs. 1 Satz 2 Buchst. b EStG der Grenze von 200.000 € zugrunde?
Ist es zulässig, bei einer Bildung des Investitionsabzugsbetrags mit 40 % (z. B. Bildung im Wirtschaftsjahr 2019) dennoch 50 % (z. B. Investition 2021) aus den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Investition für die Auflösung heranzuziehen?
Ist die dauerhafte Vermietung eines Wirtschaftsguts schädlich oder unschädlich be...