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BPatG Urteil v. - 4 Ni 5/22 (EP)

Gesetze: Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art II § 6 Abs 1 Nr 2 IntPatÜbkG, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst b EuPatÜbk

Patentnichtigkeitssache - "System und Verfahren zur Übertragung von Daten zwischen Kommunikationsendgeräten" – Offenbarung im Internet – Stand der Technik

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des u. a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 454 894, das auf die PCT-Anmeldung PCT/EP2010/060370 (offengelegt als WO 2011/007010 A1) zurückgeht, am 16. Juli 2010 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung 102009027816 vom 17. Juli 2009 angemeldet und dessen Erteilung am 31. Januar 2018 veröffentlicht worden ist. Im Patentregister des Deutschen Patent- und Markenamts wird das Streitpatent mit der Bezeichnung „System und Verfahren zur Übertragung von Daten zwischen Kommunikationsendgeräten“ unter dem Aktenzeichen 50 2010 014 622 geführt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2022:080422U4Ni5.22EP.0

Fundstelle(n):
RAAAJ-18280

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BPatG, Urteil v. 08.04.2022 - 4 Ni 5/22 (EP)

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