Rücknahme der Erstattungsentscheidung als Voraussetzung für die Rückforderung eines zunächst vom Hauptzollamt wieder erstatteten
Antidumpingzolls
Leitsatz
1. Die Nacherhebung – materiell-rechtlich gesehen ggf. zu Unrecht – erstatteter Abgaben (hier: Antidumpingzoll) kommt nur
dann in Betracht, wenn die der Nacherhebung entgegenstehende begünstigende Entscheidung über die Erstattung aufgehoben worden
ist. Denn dieser – materiell-rechtlich ggf. unrichtige – Bescheid legt, solange er besteht, verbindlich fest, ob und in welcher
Höhe ein Erstattungsanspruch besteht (gegen Auffassung der Verwaltung, wonach bei einem Wiederaufleben der Zollschuld nach
§ 116 Abs. 7 UZK eine Rücknahme der Erstattungsentscheidung nicht erforderlich ist; vgl. Vorschriftensammlung des Bundesministeriums
der Finanzen, E-VSF Z 11 02 Abs. 700).
2. Die Erstattung ist eine den Inhaber begünstigende Entscheidung, die (nur) unter den Voraussetzungen des Art. 27 UZK (mit
Wirkung ex tunc) zurückgenommen werden kann.
3. Die Regelung in Art. 27 UZK wird nicht durch speziellere Vorschriften über die Rücknahme von Erstattungsentscheidungen
verdrängt; solche spezielleren Vorschriften sind nicht, insbesondere nicht in den Art. 116 ff. UZK, enthalten.
4. Eine nach der Erstattungsentscheidung geänderte Rechtsauffassung der Verwaltung rechtfertigt eine Rücknahme nach Art. 27
UZK nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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