Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids
im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer
Steuerverkürzung und Steuerschaden bei unberechtigter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens
Hinterziehungsvorsatz
Leitsatz
1. Eine inländische Leistung wird nicht durch einen im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer
erbracht, wenn dessen Ort der Geschäftsleitung bzw. Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit im Inland liegt. Beide Begriffe sind
gleichen Inhalts und meinen den Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung, also den Ort, an dem der für die Führung der Geschäfte
maßgebliche Wille gebildet wird.
2. Der Umstand, dass die auf die haftungsgegenständlichen Leistungen entstandene Umsatzsteuer zwar nicht vom Leistenden, jedoch
augrund der mit den Leistungsempfängern getroffenen Vereinbarungen und der gestellten Rechnungen – wenn auch zu Unrecht –
von Letzteren entrichtet worden ist und diesen wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung auch nicht mehr erstattet werden
kann, begründet ernstliche Zweifel sowohl am objektiven Tatbestand einer Umsatzsteuerverkürzung mangels Verkürzungsumfangs
als auch am Vorliegen eines durch die vorgeworfene Steuerhinterziehung verursachten Steuerschadens.
3. Der Hinterziehungsvorsatz setzt weder dem Grunde noch der Höhe nach eine sichere Kenntnis des Steueranspruchs voraus.
Fundstelle(n): UAAAJ-18253
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Beschluss v. 28.06.2022 - 8 V 465/22
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