Nutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücksteils für eigene Wohnzwecke nicht ohne weiteres eine Entnahme
Leitsatz
Wird ein bisher gewerblich genutzter und als Betriebsvermögen behandelter Teil eines Grundstücks nur noch zum Teil gewerblich genutzt, so wird der Rest nur bei Vorliegen einer eindeutigen Entnahmehandlung zum Privatvermögen. Eine solche eindeutige Handlung liegt nicht vor, wenn der Grundstücksteil zwar eigenen Wohnzwecken zugeführt wird, aber Umstände vorliegen, die zweifelhaft erscheinen lassen, daß der Grundstücksteil auf Dauer Wohnzwecken dienen soll.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1974 II Seite 240 KAAAA-90930