Unselbständige Stiftungen als möglicher Leistungsempfänger bei Leistungsaustauschverhältnissen mit ihrem Rechtsträger
Leitsatz
1. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die unselbständigen Stiftungen des Stpfl. umsatzsteuerlich taugliche Leistungsempfänger
der Leistungen des Stpfl. sind, ist zu verneinen. Die unselbständigen Stiftungen können selbst nicht umsatzsteuerliche Leistungsempfänger
sein, so dass in den Verwaltungsleistungen des Stpfl., für die er anhand einer Beitragsstaffel bemessene „Stiftungsbeiträge”
erhielt, keine Leistungen an die unselbständigen Stiftungen i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG zu sehen sind.
2. Die unselbständigen Stiftungen konnten zivilrechtlich selbst nicht Vertragspartner der strittigen Treuhandverträge werden.
Für sie konnte vorliegend auch nicht stellvertretend i.S.v. § 164 Abs. 1 BGB gehandelt werden und für sie selbst konnten auch
unmittelbar keine Rechte und Pflichten begründet werden. Denn ihnen war bzw. ist es mangels Rechtsfähigkeit nicht möglich,
im Rechtsverkehr aufzutreten.
3. Die nichtrechtsfähigen Stiftungen, die keine Verpflichtungen eingehen können, können umsatzsteuerrechtlich insgesamt selbst
keine Leistungen beziehen.
Fundstelle(n): DStR 2023 S. 9 Nr. 16 DStRE 2023 S. 740 Nr. 12 KÖSDI 2022 S. 22843 Nr. 8 KAAAJ-18171
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