Umfang der materiellen Bestandskraft eines Steuerbescheides
Leitsatz
1) Der Umfang der materiellen Bestandskraft erstreckt sich auf die nach außen getroffene Regelung – den Ausspruch, Entscheidungssatz,
Verfügungssatz oder das Thema eines Verwaltungsaktes.
2) Die Begründung eines Verwaltungsaktes erwächst nicht in materielle Bestandskraft.
3) Zur Bestimmung des Umfangs der materiellen Bestandskraft ist die im Verwaltungsakt verbindlich mit Wirkung nach außen getroffene
Regelung über den bloßen Wortlaut hinaus gegebenenfalls entsprechend §§ 133, 157 BGB auszulegen.
4) Entscheidend ist, wie der Betroffene nach den ihm bekannten Umständen – nach seinem objektiven Verständnishorizont – den
materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte.