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Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche können zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehören?
Stellt die nachträglich mit dem Bauträger getroffene Vereinbarung über Sonderleistungen -abweichend der bisherigen Baubeschreibung (Bodenbelag, Badausstattung, Türen)- nach Erwerb einer noch nicht errichteten Eigentumswohnung eine grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung dar?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().