Einkommensteuer | Einwurf von Grundstücken des Privat- und Betriebsvermögens in ein Umlegungsverfahren (BFH)
Werden Grundstücke des Privat- und
des Betriebsvermögens in das Umlegungsverfahren eingeworfen, sind die
zugeteilten Surrogationsgrundstücke, wenn diese den eingeworfenen Grundstücken
nicht individuell zugeordnet werden können, entsprechend dem Flächen- oder
Wertverhältnis dem Privat- und Betriebsvermögen zuzuordnen. Insoweit wird der
Einheitlichkeitsgrundsatz ausnahmsweise durchbrochen (Fortentwicklung des
,
BStBl 2010 II S. 270:
; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Besteuerung teils außerhalb und teils innerhalb der Spekulationsfrist vorgenommener Grundstücksveräußerungen nach einem Umlegungsverfahren. Streitig ist, ob die aus einer baurechtlichen Umlegung ehemaligen Ackerlands einschließlich einer Barabfindung erhaltenen und später teilweise veräußerten Baugrundstücke noch zum Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehören und, sofern dies nicht der Fall sein sollte, wie die Grundstücksveräußerungen zu besteuern sind, wenn die veräußerten Baugrundstücke durch eine Baulandumlegung aus früheren Ackerflächen, die teilweise innerhalb und teilweise außerhalb der Spekulationsfrist entnommen wurden, und aus einer Barabfindung hervorgegangen sind (Vorinstanz: ).
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Die Betriebsvermögenseigenschaft eines in das Umlegungsverfahren eingeworfenen Grundstücks setzt sich nur insoweit an dem zugeteilten Grundstück fort, als dieses in Erfüllung des Sollanspruchs gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugeteilt wird (s. , BStBl II 2010, 270).
Werden Grundstücke des Privat- und des Betriebsvermögens in das Umlegungsverfahren eingeworfen, sind die zugeteilten Surrogationsgrundstücke, wenn diese den eingeworfenen Grundstücken nicht individuell zugeordnet werden können, entsprechend dem Flächen- oder Wertverhältnis dem Privat- und Betriebsvermögen zuzuordnen. Insoweit wird der Einheitlichkeitsgrundsatz ausnahmsweise durchbrochen (Fortentwicklung des , BStBl 2010 II S. 270).
Anmerkung von Dr. Stephan Geserich, Richter im VI. Senat des BFH:
Die Besprechungsentscheidung zeigt erneut, dass der Steuerpflichtige gut beraten ist, wenn er sich im Hinblick auf Betriebsaufgabe-, Entnahme-, Übertragungs- bzw. Umlegungshandlungen und -zeitpunkte hinreichend deutlich erklärt und die dahingehenden "Geschäftsvorfälle", die häufig in die Zukunft wirken, belastbar belegen kann.
Gelingt der Nachweis einer Grundstücksentnahme in vorverjährter Zeit nicht, kann § 6b EStG helfen. Die Vorschrift hat einen Stundungseffekt, der bei geschickter Anwendung auch zu einer Steuerermäßigung oder gar zur völligen Steuerbefreiung führen kann. Die vielfältigen Wahlrechte ermöglichen weitere Gestaltungen (s. KKB/Kanzler, § 6b EStG Rz. 97 ff., 7. Aufl., Stand: ).
Im Rahmen dessen ist allerdings zweifelhaft, ob aus § 6b EStG eine Befugnis zu gestuften Verwaltungsverfahren bei rechtsträgerübergreifender Übertragung stiller Reserven abgeleitet werden kann. In dem Besteuerungsverfahren für den reinvestierenden Betrieb ist nicht mit Bindungswirkung für das Besteuerungsverfahren des veräußernden Betriebs zu entscheiden, ob dort die Veräußerung eines Wirtschaftsguts erst nach dem erfolgt und deshalb die gesellschafterbezogene Betrachtung des § 6b EStG anzuwenden ist (; s. hierzu Online-Nachricht v. 7.4.2022 mit Anmerkung Bode). Das mit dem StÄndG 2015 v. eingeführte Wahlrecht für Auslandsinvestitionen eröffnet sogar unmittelbar eine Steuerstundung und damit weitere Steuerplanungs- und Steueroptimierungsmöglichkeiten.
Hinweis: Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz v. wurden die Reinvestitionsfristen pandemiebedingt (vorübergehend) um ein Jahr verlängert, wenn die Rücklage nach bisheriger Rechtslage am Schluss des nach dem und vor dem endenden Wirtschaftsjahr aufzulösen wäre, mit der Option einer Verlängerung um jeweils ein weiteres Jahr aufgrund einer Verordnungsermächtigung für den Fall fortbestehender Auswirkungen der Covid-19-Pandemie im Inland (§ 52 Abs. 14 Sätze 4 ff. EStG). Eine entsprechende Verwaltungsanordnung für Rücklagen nach R 6.6 EStR wurde ebenfalls erlassen. Auf Vorschlag des Finanzausschusses wurden die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG (und die Investitionsfrist des § 7g EStG) wegen der fortbestehenden Pandemie durch das KöMoG v. um ein weiteres Jahr verlängert (§ 52 Abs. 14 Satz 4 EStG i.d.F. des KöMoG). Das BMF gewährte auch eine weitere Fristverlängerung für die Ersatzbeschaffungsrücklage, die der Regelung durch das KöMoG in § 52 Abs. 14 Satz 4 EStG entspricht (, BStBl 2021 I S. 2475).
Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz v. werden die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein weiteres Jahr verlängert. Danach endet die Reinvestitionsfrist für noch vorhandene Rücklagen erst am Schluss des nach dem und vor dem endenden Wirtschaftsjahr. Damit sollen weiterhin zuschlagspflichtige Zwangsauflösungen bestehender Rücklagen vermieden werden und damit sowohl der anhaltenden Pandemie, als auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Fertigstellung von Reinvestitionsgütern aufgrund von Lieferengpässen nicht fristgerecht erfolgen kann. Nach Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes kann wohl auch mit einer abermaligen Verlängerung der Fristen für die Ersatzbeschaffungsrücklage gerechnet werden (KKB/Kanzler, § 6b EStG Rz. 11 a.E., 7. Aufl., Stand: ).
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
ZAAAJ-17972