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BFH Urteil v. - VI R 400/69 BStBl 1973 II S. 784

Gesetze: FGO §§ 40 Abs. 1, 101, 136 Abs. 1AO § 159ZPO §§ 829, 888JAV § 4 Abs. 1, 5 und 7

Pfändungsgläubiger kann Antrag auf Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs stellen; Bescheidungsurteil bei Fehlen der entscheidungserheblichen Angaben

Leitsatz

Der Pfändungsgläubiger eines angeblichen Lohnsteuererstattungsanspruchs wird durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ermächtigt, den Antrag auf Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs zu stellen, soweit ihm verfahrensrechtliche - insbesondere fristwahrende - Bedeutung zukommt.

Fehlen die für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs erforderlichen Angaben und Unterlagen des Schuldners und Steuerpflichtigen, so kann das Gericht das FA nur durch Bescheidungsurteil zur Beachtung seiner Rechtsauffassung über die Antragsbefugnis des Pfändungsgläubigers anhalten. Ein weitergehender Antrag des Klägers auf Verpflichtung des FA zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs ist mit kostenrechtlicher Folge abzuweisen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1973 II Seite 784
TAAAA-90901

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

BFH, Urteil v. 15.06.1973 - VI R 400/69

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