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Die reformierte Wegzugsbesteuerung
Waren nach bisheriger Rechtslage der Wegzugstatbestand bzw. die Ersatztatbestände einer Lebenszeitbetrachtung ausgesetzt, wurde diese durch das ATAD-Umsetzungsgesetz durch einen abgekürzten Betrachtungszeitraum von zwölf Jahren ersetzt. Die Betrachtungsperiode, innerhalb derer der Zehnjahresraum unbeschränkter Steuerpflicht erfüllt sein musste, reichte somit subjektiv bis zur Geburt der jeweiligen natürlichen Person zurück. Anlass für den Ersatz der Lebenszeitbetrachtung waren Erwägungen besserer Administrierbarkeit und Aspekte der Vereinfachung. Ebenfalls erfolgte eine Verkürzung der relevanten Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht von zehn auf sieben Jahre.
I. Relevanz des Fünfjahreszeitraum in § 17 Abs. 1 EStG
§ 6 Abs. 1 Satz 1 AStG bezieht sich auf Anteile „im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes“. Diese Grundnorm der Wegzugsbesteuerung stellt bestimmte Vorgänge der Veräußerung derartiger Anteile zum gemeinen Wert gleich. Damit wird klargestellt, dass der Fünfjahreszeitraum des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG auch im Rahmen des § 6 AStG Bedeutung erlangt.
Als Konsequenz daraus ergibt sich, dass die Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG durch die höchstrichterliche Finanzrechtsprechung sowie dieser folgend durch die...