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GeschGehG | Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen
Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b Geschäftsgeheimnisgesetz – GeschGehG) können je nach den Umständen des Einzelfalls auch dann vorliegen, wenn die für den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses handelnden Personen keine ausdrückliche Vertraulichkeitsvereinbarung getroffen haben und vertragliche Verschwiegenheitsklauseln unwirksam sind.
Die Inhaberin des Geschäftsgeheimnisses konnte im vorliegenden Fall von der Wahrung der Vertraulichkeit ausgehen. Auch wenn die arbeitsvertraglich vereinbarten Verschwiegenheitsklauseln der Mitarbeiter unwirksam sein sollten, folgt daraus nach Ansicht des Gerichts nicht zwingend, dass sie im Rahmen angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen unbeachtlich sind. Allgemein könne darauf verwiesen werden, dass solche Klauseln immerhin psychologische Auswirkungen hätten und den Arbeitnehme...