Fortsetzung des Bausparvertrags nach dem Tode des Bausparers und vorzeitiges Verfügungsrecht; vorzeitige Verfügungsmöglichkeit des den Bausparer beerbenden Ehegatten, soweit Beiträge nicht in Erbmasse fallen
Leitsatz
1. Das Recht des Erben, über Rechte aus einem Bausparvertrag des Erblassers vorzeitig unschädlich zu verfügen (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 EStG 1965, § 2 Abs. 2 Satz 3 WoPG 1960), erlischt nicht schon deshalb, weil der Erbe auf den Vertrag nach dem Tode des Erblassers eigene Beiträge leistet und Vergünstigungen in Anspruch nimmt. Der Erbe unterliegt jedoch hinsichtlich eigener Beiträge, die er nach dem Tode des Erblassers leistet, allen für den Vertrag geltenden Bedingungen und Beschränkungen, wie sie beim Tode des Erblassers bestanden.
2. Haben Ehegatten gemeinsam einen Bausparvertrag abgeschlossen, so kann im Falle des Todes des einen Ehegatten der andere, der ihn beerbt, hinsichtlich der bis zum Tode geleisteten Beiträge vorzeitig unschädlich verfügen, auch soweit die Beiträge nicht in die Erbmasse fallen.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1973 II Seite 737 CAAAA-90895
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Online-Dokument
BFH, Urteil v. 15.06.1973 - VI R 12/73, VI R 255/71
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