NWB Nr. 29 vom Seite 2017

Die Dinge sind komplex

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Energiepreispauschale und Kryptowährungen

Ein unnötig macht viel nötig – so sagt man, wenn der zu tätigende Aufwand zur Erfüllung eines Wunsches dessen Nutzen zu übersteigen droht. Ob die mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 eingeführte Energiepreispauschale – ausgestaltet als Einmalzahlung an alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen nur für den Veranlagungszeitraum 2022 – als „unnötig“ empfunden wird, mag dahinstehen. Unbestritten sorgt sie aber für viel Aufwand. Auf Hunderte Millionen Euro belaufen sich die Schätzungen. Ca. 225 Mio. € einmaliger Erfüllungsaufwand – so nachzulesen in der BT-Drucks. 20/1765 – entsteht allein der Wirtschaft, denn für die Auszahlung der 300 €-Pauschale nimmt der Gesetzgeber vor allem die Arbeitgeber in die Pflicht. Noch höher liegt der Erfüllungsaufwand mit geschätzten 550 Mio. € in der Finanzverwaltung. Dort rechnet man mit umfangreichen Mehrbelastungen durch zusätzliche Veranlagungen. Geschuldet ist der hohe Aufwand der Komplexität der in den §§ 112 bis 122 EStG verorteten Regelung, die zahlreiche Fragen aufwirft. Auch der Aufwand für Steuerberater, die neue Energiepreispauschale zeitnah umzusetzen und den Mandaten zu erläutern, dürfte nicht gering sein. Seifert empfiehlt auf hierzu eine Prüfungsreihenfolge und geht zugleich auf erste Zweifelsfragen ein.

Keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale haben Personen, die ausschließlich ein passives Einkommen, insbesondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen erzielen, Bezieher von ausschließlich sonstigen Einkünften und Empfänger von Versorgungsbezügen sowie Rentner, die keine Einkünfte aus §§ 13, 15, 18 oder aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG im Veranlagungszeitraum 2022 erzielen. Ob diese Einschränkung des Anwendungskreises mit der Intention der Energiepreispauschale zu vereinbaren ist, hinterfragt Schmidt auf .

Einer hochkomplexen Materie widmet sich Schroen auf mit seiner Analyse des BMF-Schreibens zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token. Diese erstmals bundesweit abgestimmte einheitliche Verwaltungsanweisung behandelt neben dem An- und Verkauf etwa von Bitcoin oder Ether insbesondere die Blockerstellung, es beschäftigt sich aber auch mit Staking, Lending, Hard Forks, Airdrops, den ertragsteuerrechtlichen Besonderheiten von Utility und Security Token. Es bleiben dennoch erhebliche Unklarheiten sowohl tatbestandlich als auch in der rechtlichen Würdigung, wie Schroen aufzeigt. Dass mit diesem Schreiben längst noch nicht alles geklärt ist, weiß auch die Finanzverwaltung. So bezeichnete die Parlamentarische Staatssekretärin Katja Hessel den Erlass als „Zwischenergebnis“. Ein ergänzendes Schreiben zu den Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten sei bereits in Arbeit.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2022 Seite 2017
DAAAJ-17855