Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Ablehnung eines Antrags auf Beistandszulassung gem § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG
Gesetze: § 22 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 90 BVerfGG
Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Az: 3 M 207/21 Beschlussvorgehend VG Magdeburg Az: 3 B 321/21 MD Beschluss
Gründe
1Dem Antrag auf Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich oder subjektiv erforderlich ist (vgl. hierzu BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 679/21 -, Rn. 7; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 690/20 -, juris, Rn. 1; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1755/21 -, Rn. 1). Hier ist nicht dargelegt, warum es der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen. Weder der Umstand, dass für einen Rechtsanwalt Kosten aufzubringen sind, noch, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer der als Beistand gewünschten Person größeres Vertrauen als einem Rechtsanwalt entgegenbringen, vermag eine Unzumutbarkeit zu begründen.
2Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig.
3Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220704.1bvr050422
Fundstelle(n):
HAAAJ-17832