1. Die Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises ist im Wege der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen (§ 54 Abs 5 SGG). Eine Anfechtungsklage kommt nicht in Betracht, denn bei der Befristung des Ausweises handelt sich nicht um eine Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt.
2. Aus dem Umstand, dass ein (unbefristeter) Feststellungsbescheid über das Bestehen einer Schwerbehinderung erteilt wurde, folgt nach geltendem Recht selbst dann kein Anspruch auf Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises, wenn eine Änderung des Gesundheitszustands nicht zu erwarten ist.
3. Ein atypischer Fall liegt bei § 152 Abs 5 SGB IX dann vor, wenn der für den Betroffenen mit der Beantragung eines neuen Schwerbehindertenausweises verbundene Aufwand vom Normalfall derart abweicht, dass der Betroffene im Vergleich zu anderen Schwerbehinderten deutlich stärker belastet wird. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn eine wesentliche Änderung in den dem Feststellungsbescheid zu Grunde liegenden gesundheitlichen Verhältnissen nicht zu erwarten ist.
4. Es spricht viel dafür, dass § 6 Abs 2 S 2 SchwbAwV keine Ermessensvorschrift ist, sondern ein reines "Kompetenz-Kann" zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung normiert.
Orientierungssatz:
Orientierungssatz
1. Selbst wenn in § 6 Abs 2 S 2 SchwbAwV eine Ermessensvorschrift gesehen wird, käme ein Anspruch auf Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises allenfalls in Betracht, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorläge.
2. Aus einer großzügigeren Verwaltungspraxis bei der Ausstellung von unbefristeten Schwerbehindertenausweisen in anderen Landkreisen lässt sich kein einklagbares subjektiv-öffentliches Recht auf eine gleiche Vorgehensweise ableiten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KAAAJ-17789
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Online-Dokument
LSG Thüringen, Urteil v. 14.10.2021 - L 5 SB 1259/19
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