1. Die nichteheliche Lebensgefährtin eines als Arbeitnehmer beschäftigten Unionsbürgers gehört nicht zu dessen Familienangehörigen iS von § 2 Abs 2 Nr 6 FreizügG/EU (juris: FreizügG/EU 2004). Sie genießt auch nicht nach § 3a FreizügG/EU als nahestehende Person iS von § 1 Abs 2 Nr 4 Buchst c FreizügG/EU Freizügigkeit, sofern ihr Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Sofern sich ihr Aufenthaltsrecht ansonsten allenfalls aus einer Arbeitsuche ableiten ließe, ist sie von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.
2. Auch wenn eigene Kinder mit nicht deutscher Staatsangehörigkeit in dem Haushalt der nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, folgt hieraus kein Aufenthaltsrecht zum Familiennachzug gemäß § 28 Abs 1 S 1 Nr 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004).
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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 16.11.2021 - L 2 AS 438/21 B ER
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