1. Der hilfebedürftige Unionsbürger hat Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung, wenn er über ein materielles Aufenthaltsrecht verfügt. Hierzu zählt ein Aufenthaltsrecht aus § 11 Abs 1 S 11 FreizügG (juris: FreizügG/EU 2004) iVm § 28 Abs 1 S 1 Nr 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004).
2. Soweit Aufenthaltsrechte nach § 11 Abs 1 S 11 FreizügG/EU iVm den Vorschriften des AufenthG im Rahmen der Prüfung eines Ausschlusses von den Leistungen nach dem SGB 2 zu prüfen sind, ist allein entscheidend, ob ein Anspruch auf einen solchen Aufenthaltstitel besteht; nicht von Bedeutung ist, ob der Titel durch die Ausländerbehörde bereits tatsächlich erteilt wurde.
3. Im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung kommt dem SGB II-Leistungsträger hierbei eine eigene Pflicht zur Aufklärung des aufenthaltsrechtlichen Sachverhalts im Rahmen der Prüfung des § 7 Abs 1 S 2 SGB 2 zu.
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