1. Grundsätzlich entfällt die Notwendigkeit von Kraftfahrzeughilfe in Form der Übernahme von Beschaffungskosten, wenn bereits ein verkehrstaugliches Kfz vorhanden ist (vgl = SozR 4-1500 § 55 Nr 20), wobei es kein Ausschlusskriterium ist, wenn der Kläger nicht in der Lage ist, ein Kfz selbst zu steuern, sondern dies vor allem von seinem Assistenten im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung übernommen wird (vgl § 8 Abs 3 EinglHV - juris: BSHG§47V). Nicht entscheidend ist, dass das zur Verfügung stehende Leasingfahrzeug nicht im Eigentum des Klägers steht.
2. Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist die bestehende familiäre Einstandsgemeinschaft und das umfassende Prinzip familiärer Solidarität mit der Pflicht zu Beistand und Rücksicht - auch gegenüber volljährigen Kindern, wie sich aus § 1618a BGB ergibt - zu beachten (vgl hierzu = SozR 4-3500 § 18 Nr 4).
3. Ziel der steuerfinanzierten sozialen Fürsorgeleistungen ist ua der Schutz vor sozialer Ausgrenzung. Hierbei ist auf die Lebensgewohnheiten abzustellen, die auch von der Bevölkerung in "bescheidenen Verhältnissen" geteilt werden (vgl ), so dass sich daraus eine Grenze des dem Kläger aus § 9 Abs 2 SGB XII zustehenden Wunsch- und Wahlrechts ergibt (vgl hierzu = SozR 4-5910 § 3 9 Nr 1).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAJ-17778
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LSG Saarland, Urteil v. 04.04.2019 - L 11 SO 14/17
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