1. Ein auf Grundlage von § 89 BSHG abgeschlossener Vertrag über die Gewährung eines sozialhilferechtlichen Darlehens (sozialhilferechtlicher Darlehensvertrag) ist als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu qualifizieren. Aus diesem Vertragsverhältnis kann sich ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch ergeben, wenn die nach Verwertung der vereinbarten dinglichen Sicherheit (hier: Erbanteil an einem Grundstück) erfolgte Zahlung an den Sozialhilfeträger zu Unrecht erfolgte und der Betrag dem Kläger zugestanden hat.
2. Ein Sozialhilfeanspruch ist ein Individualanspruch, der jedem einzelnen Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft zusteht, so dass grundsätzlich eine gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft hinsichtlich einer mit einem Verwaltungsakt geltend gemachten Erstattung des rechtswidrig an ein anderes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Geleisteten grundsätzlich nicht besteht (so bereits = Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr 17).
3. Dies schließt aber eine gesamtschuldnerische Haftung nicht aus, wenn sich der Kläger als alleiniger Darlehensnehmer in einem sozialhilferechtlichen Darlehensvertrag als Gesamtschuldner verpflichtet, die ihm zustehenden Vermögenswerte bei deren Verwertung für die Bedarfsgemeinschaft einzusetzen. Er geht damit eine eigene Verpflichtung zur Rückzahlung des gewährten Darlehens ein, so dass er verpflichtet ist, auch die an die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erbrachten Leistungen zurückzuzahlen.
4. Eine solche Vereinbarung begründet keinen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter, da der Kläger - wie hier - bei Abschluss des Darlehensvertrages als Vertragspartner aufgetreten und eine eigene Verpflichtung eingegangen ist. Er ist damit schon nicht "Dritter".
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