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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - L 11 AS 578/20

Gesetze: § 22 Abs 7 SGB II; § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG

Leitsatz

Leitsatz:

1. Aus der Direktzahlung der Miete an den Vermieter (§ 22 Abs 7 SGB II) ergeben sich grundsätzlich keine einklagbaren Ansprüche des Vermieters.

2. Der Vermieter hat keinen Anspruch gegenüber dem Jobcenter auf Angabe eines konkreten Verwendungszwecks der Überweisung bei einer Direktzahlung nach § 22 Abs 7 SGB II.

3. Die Klage eines Vermieters gegen das Jobcenter auf Direktzahlung der Miete eines Grundsicherungsempfängers ist gerichtskostenpflichtig (§ 197a SGG).

Fundstelle(n):
UAAAJ-17764

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 03.02.2022 - L 11 AS 578/20

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