1. Bei der beruflichen Tätigkeit einer Flugbegleiterin fehlt es am Vollbeweis einer Exposition gegenüber Organophosphatverbindungen im Sinne der Nr. 1307 der Anlage 1 zur BKV, wenn bei ihren Flügen keine sog. Fume Events bzw. Rauchgasentwicklungen dokumentiert sind.
2. Bei dem sog. aerotoxischen Syndrom handelt es sich nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht um ein definiertes eigenständiges Krankheitsbild oder eine spezielle Diagnose, welches die Voraussetzungen eines generell geeigneten Krankheitsbildes im Sinne des offenen Berufskrankheiten-Tatbestandes der Nr. 1307 der Anlage 1 zur BKV erfüllt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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