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LSG Hessen Urteil v. - L 6 AS 147/21

Gesetze: § 39 Abs. 1 SGB I; § 10 SGB II; § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II; § 31 Abs. 2 SGB II; § 31a Abs. 1 SGB II; § 31a Abs. 2 SGB II; § 31b Abs. 1 SGB II; § 54 Abs. 1 SGG; § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG; § 54 Abs. 4 SGG; § 86 SGG; § 96 SGG

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ein Sanktionsbescheid und ein Leistungsbescheid, der die aus der Sanktion folgende Minderung einbezieht, bilden eine rechtliche Einheit, jedenfalls wenn sie in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang erlassen werden.

2. Eine im Sommer 2019 erteilte Belehrung zu den Rechtsfolgen des § 31a Abs. 2 SGB II, die auf die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche und jedenfalls dem Gesetzeswortlaut nach weiterhin unveränderte rechtliche Lage abgestimmt war und dementsprechend die Modifikationen, die sich nachfolgend aus der Entscheidung des , BVerfGE 152, 68) für § 31a SGB II und den dazu ergagenen Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit ergaben, nicht berücksichtigen konnte, führt nicht zur Rechtswidrigkeit eines Minderungsbescheides.

3. Zur Verkürzung der Minderung nach § 31b Abs. 1 Satz 4 SGB II und der in diesem Rahmen zu treffenden Ermessensentscheidung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAJ-17728

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LSG Hessen, Urteil v. 12.11.2021 - L 6 AS 147/21

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