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BFH 23.04.1991 IX R 303/87

Abgabenordnung; | Sonderwerbungskosten eines Miteigentümers (§§ 180, 30 AO)

Nach dem gehört es zum Risiko einer Beteiligung an einer Grundstücksgesellschaft, daß Mitbeteiligte von persönlichen Werbungskosten eines Beteiligten Kenntnis erhalten. Ein Beteiligter kann es deshalb auch nicht aus Gründen des Steuergeheimnisses verhindern, daß seine Sonderwerbungskosten im Feststellungsverfahren berücksichtigt werden. Er kann diese Werbungskosten nicht bei seiner ESt-Veranlagung geltend machen, wenn sie nicht vorher im Feststellungsverfahren festgestellt wurden.

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