1. Gegen das Bestehen einer schädigungsbedingten PTBS spricht, wenn der Geschädigte im Strafverfahren ohne Weiteres ausführliche Angaben zum Tathergang machen konnte und sich damit der stärksten denkbaren psychsichen Belastung, der direkten Konfrontation mit dem Täter und dem damit verbundenden Ereignis im Gerichtssaal, stellen konnte.
2. Die Nichtinanspruchnahme einer psychiatrischen oder psychischen Behandlung ist ein gewichtiges Zeichen dafür, dass eine Schädigungsfolge zur Ausheilung gekommen ist.
3. Die Wiederaufnahme einer Behandlung nach einem Hinweis des Gerichts hinsichtlich der Bedeutung einer Therapie für Versorgungsansprüche, legt Versorgungswünsche als eigentlichen Grund für die Wiederaufnahme der Behandlung nahe.
Fundstelle(n): RAAAJ-17697
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 02.06.2022 - L 6 VG 2740/21
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