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FG Düsseldorf 23.05.2014 1 K 2536/12 U,AO, Kommentierte Nachricht

Umsatzsteuer | Differenzbesteuerung erfordert keinen Hinweis auf § 25a UStG

Ein Gebrauchtwagenhändler kann die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG anwenden, auch wenn er in seinen Ausgangsrechnungen nicht auf die Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG hingewiesen hat.

Zwar ist nach § 14a Abs. 6 UStG auf die Anwendung der Differenzbesteuerung hinzuweisen, und der Käufer hat auch Anspruch auf eine entsprechende, ordnungsgemäße Rechnung. Eine Verletzung des § 14a Abs. 6 UStG führt aber nicht zum Ausschluss des § 25a UStG.

Hinweis:

Anders [i]Andere Rechtslage bei innergemeinschaftlicher Lieferung mit Hinweis auf § 25a UStG ist die Rechtslage bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Weist der Veräußerer in seiner Rechnung über eine innergemeinschaftliche Lieferung entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG nicht auf die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. mit § 6a UStG hin, sondern auf die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG, ist der Buch- und Belegnachweis nicht erfüllt und damit die Steuerfreiheit zu versa...

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Differenzbesteuerung erfordert keinen Hinweis auf § 25a UStG

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