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Steuerrecht | Gewinnausschüttung einer GmbH im Rückwirkungszeitraum
Nimmt eine GmbH, die durch Ausgliederung zur Neugründung entstanden ist und in die das Einzelunternehmen des Gesellschafters mit steuerlicher Rückwirkung eingebracht worden ist, im Rückwirkungszeitraum eine „Gewinnausschüttung“ vor, stellt diese Ausschüttung eine Entnahme gem. § 20 Abs. 5 Satz 2 UmwStG dar. Im Rückwirkungszeitraum hat die GmbH nämlich noch nicht existiert und konnte daher nicht ausschütten.
Die [i]Rückwirkung gilt nicht für Entnahmen und Einlagen Rückwirkung nach § 20 Abs. 6 UmwStG gilt ausdrücklich nicht für Entnahmen und Einlagen, die im Rückwirkungszeitraum erfolgen. Als Entnahmen werden nicht betrieblich veranlasste Zahlungen an den Gesellschafter der aufnehmenden GmbH im Rückwirkungszeitraum behandelt. Es handelt sich also nicht um eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Die [i]Keine Kapitalertragsteuerpflicht Behandlung als Entnahme hat außerdem zur Folge, dass die aufnehmende GmbH keine K...