Schätzung der ortsüblichen Marktpacht bei verbilligter Verpachtung einer Gaststätte an einen Angehörigen
Leitsatz
1. Ist streitig, ob eine Gaststätte einem Angehörigen vollentgeltlich verpachtet oder teilweise unentgeltlich überlassen worden
ist, und kann die sogenannte Vergleichswertmethode nicht angewandt werden, weil sich aufgrund der Besonderheiten des in Rede
stehenden Objekts vergleichbare Objekte nicht finden lassen, so ist die ortsübliche Marktpacht des Grundstücks gemäß § 96
Abs. 1 Satz 1 FGO, § 162 Abs. 1 AO unter Einbeziehung der sachkundigen Bewertung eines erfahrenen, unvoreingenommenen und
mit der konkreten (örtlichen) Marktsituation vertrauten Sachverständigen, z. B. eines erfahrenen Maklers, zu schätzen. Zu
schätzen ist der Wert, für den aufgrund der Gesamtumstände ein Höchstmaß an Wahrscheinlichkeit besteht.
2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn Sachverständige bei ihren Einschätzungen zur ortsüblichen Marktpacht aufgrund ihrer langjährigen
Erfahrungen als örtliche Makler einerseits objekt-, standort- und kaufkraftbezogen von Umsatzprognosen und andererseits von
einem auf diese Umsätze bezogenen ortsüblichen Pachtkostenanteil ausgehen.
3. Das Gericht erachtet es als angemessen, bei Beginn des Pachtverhältnisses im Jahr 2008 (Finanzkrise) einen Preisnachlass
von 20 % und für das Folgejahr einen Preisnachlass von 10 % der nachhaltig erzielbaren ortsüblichen monatlichen Marktpacht
anzunehmen.
4. Bei der Ermittlung einer ortsüblichen Marktpacht verbietet es sich, von einer Abzinsung der Investitionskosten und damit
von einer sogenannten Investivpacht auszugehen.
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