Unzulässigkeit einer gegen einen Nullbescheid zur Berücksichtigung höherer Verluste erhobenen Klage
Entscheidung über die Höhe von Verlusten im Fall von Nullbescheiden nur im Verlustfeststellungsverfahren (Abweichung von BFH-Rechtsprechung)
Leitsatz
1. Sind infolge negativer Einkünfte die Körperschaftsteuer bzw. der Gewerbemessbetrag auf 0 EUR festgesetzt worden und will
die Steuerpflichtige die Berücksichtigung noch höherer Verluste erreichen, so ist über die Höhe des Verlustes im Falle einer
Nullfestsetzung wegen der Regelung in § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG bzw. § 35b Abs. 2
Satz 3 GewStG ausschließlich im Rahmen eines gegen die Verlustfeststellungsbescheide gerichteten Rechtsbehelfsverfahrens zu
entscheiden.
2. Der Senat folgt damit nicht der Rechtsprechung, wonach auch bei einer Nullfestsetzung über die Höhe des Verlustes im Steuerfestsetzungsverfahren
und nicht im Verlustfeststellungsverfahren zu entscheiden ist (gegen z. B. , BStBl 2021
II S. 859 und , BStBl 2017 II S. 704; gegen ; gegen ; gegen ).
3. Sind die Verlustfeststellungsbescheide für das Streitjahr bereits in Bestandskraft erwachsen, fehlt es für die Durchführung
eines zur Berücksichtigung höherer Verluste gegen die Nullfestsetzungen gerichteten Klageverfahren am Rechtsschutzinteresse;
die Klage ist somit unzulässig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAJ-17577
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 03.05.2022 - 8 K 8168/20
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