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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 1 K 186/17

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c

Kindergeldanspruch bei krankheitsbedingter Unterbrechung der Berufsausbildung

Leitsatz

1. Die Unterbrechung einer Berufsausbildung ist für den Anspruch auf Kindergeld unschädlich, wenn sie infolge einer Erkrankung des Kindes erfolgt.

2. Entscheidend für die Frage, ob eine Unterbrechung der Ausbildung wegen einer Erkrankung im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG kindergeldrechtlich unschädlich ist, ist nicht, ob während der Unterbrechung ein förmliches Ausbildungsverhältnis zu einem bestimmten Ausbildungsbetrieb besteht, sondern, ob das erkrankte Kind wegen der Erkrankung zeitweise objektiv gehindert ist, Ausbildungsmaßnahmen zu ergreifen.

3. Eine Unterbrechung der Ausbildung liegt auch vor, wenn das ursprüngliche Ausbildungsverhältnis aufgrund der Erkrankung gekündigt und unmittelbar nach der Genesung eine gleichartige Ausbildung bei einem anderen Ausbildungsbetrieb aufgenommen wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NAAAJ-17574

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 17.06.2019 - 1 K 186/17

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