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Track 10 | Künstliche Befruchtung: Keine außergewöhnlichen Belastungen bei Verwendung gespendeter Eizellen
Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung von gespendeten Eizellen im Ausland können nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, weil diese Behandlung nicht mit dem deutschen Embryonenschutzgesetz (ESchG) vereinbar ist. Diese Beurteilung verstößt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs weder gegen verfassungsrechtliche noch gegen europarechtliche Vorgaben.
Neues zu berichten gibt es auch, was den Abzug der Kosten für eine Behandlung bei einem unerfüllten Kinderwunsch als außergewöhnliche Belastungen angeht.
Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung von gespendeten Eizellen im Ausland können nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Und zwar deshalb, weil diese Behandlung nicht mit dem deutschen Embryonenschutzgesetz vereinbar ist.
Diese Beurteilung verstößt – so aktuell der VI. Senat des BFH – weder gegen verfassungsrechtliche noch gegen europarechtliche Vorgaben.