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Problematischer Verweis auf Stuttgarter Verfahren in GmbH-Satzung
Zugleich eine Anmerkung zur Entscheidung des )
GmbH-Satzungen enthalten regelmäßig Klauseln, welche die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters beschränken. In älteren Gesellschaftsverträgen wird dabei häufig – unverändert seit Gründung der Gesellschaft – auch heute noch eine Abfindung vorgesehen, die sich nach einer Bewertung des Geschäftsanteils des betroffenen Gesellschafters entsprechend dem sog. Stuttgarter Verfahren errechnen soll. Dieses Verfahren ist jedoch im Anschluss an einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (, NWB GAAAC-36599) im Jahr 2006 zur Verfassungswidrigkeit des damaligen Erbschaftsteuerrechts im Zuge des Erbschaftsteuerreformgesetzes zum für Bewertungen zu steuerlichen Zwecken durch andere Verfahren, wie z. B. das sog. vereinfachte Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. Bewertungsgesetz – BewG), ersetzt worden. Solche Satzungsklauseln führen daher beim Ausscheiden eines Gesellschafters regelmäßig sowohl zu zivil- und gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten als auch zu steuerrechtlichen Problemen. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (, NWB VAAAI-62726) ist ein gutes Beispiel hierfür. Probleme lassen sich aber durch eine vorherige Anpassung der gesellschaftsv...