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Aktuelle Entwicklungen in der BFH-Rechtsprechung zur Betriebsunterbrechung
Stellt ein Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit ein, führt dies nicht zwingend zur Aufgabe des Betriebs. Handelt es sich lediglich um eine Betriebsunterbrechung, besteht der bisherige Betrieb weiter fort. Solange die Voraussetzungen für eine Betriebsfortführung grundsätzlich vorhanden sind und der Steuerpflichtige keine Aufgabeerklärung abgegeben hat, unterbleibt die Aufdeckung der im Betrieb enthaltenen stillen Reserven, da der Betrieb nicht als aufgegeben gilt (Fortführungsfiktion).
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Hintergrund
[i]Tetzlaff, Betriebsunterbrechung und Betriebsverpachtung im Ganzen, Grundlagen, NWB RAAAH-56768 In der jüngeren BFH-Rechtsprechung wird die Fortführungsabsicht und damit die Betriebsunterbrechung grundsätzlich unterstellt, solange die Fortsetzung innerhalb eines „überschaubaren“ Zeitraums objektiv möglich ist (also die wesentlichen Betriebsgrundlagen zurückbehalten wurden) und keine eindeutige Aufgabeerklärung abgegeben wurde. Für den „überschaubaren Zeitraum“ existiert in der Rechtsprechung keine Höchstgrenze, die Grenze bestimmt sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls; es soll kein „ewiges Betriebsvermögen“ möglich sein.
[i]BFH, Urteil v. 21.12.2021 - IV R 1319, NWB VAAAI-05734 Im vom ...