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Online-Nachricht - Donnerstag, 14.07.2022

Erbschaftsteuer | Wertfeststellung einer Stiftung & Co. KG (BFH)

Eine Stiftung & Co. KG ist keine gewerblich geprägte Personengesellschaft. Für eine vermögensverwaltende Stiftung & Co. KG, bei der ausschließlich eine Stiftung persönlich haftende Gesellschafterin ist, ist ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG festzustellen (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin 3 ist eine Stiftung & Co. KG, deren Gegenstand die Verwaltung eigenen und fremden Vermögens ist. Alleinige Komplementärin und allein zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet ist eine nach § 80 BGB anerkannte selbständige Familienstiftung. Alleiniger Kommanditist war der Erblasser. Mit dessen Tod im Jahre 2013 wurden die Kläger 1 und 2 durch Sondererbfolge Kommanditisten.

Die Klägerin 3 gab bei dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt eine Feststellungserklärung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG ab. Dieses forderte bei dem Beklagten Finanzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Sitz der Klägerin 3 befand, auf den Todeszeitpunkt des Erblassers eine gesonderte Feststellung für den Wert des Anteils am Betriebsvermögen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG einschließlich der Angaben zu §§ 13a, 13b ErbStG an. Die Klägerin 3 kam der Aufforderung des FA, eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Anteils am Wert von Vermögensgegenständen und Schulden gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG einzureichen, nicht nach. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG lägen nicht vor.

Das FA nahm gleichwohl eine Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG vor und teilte dem Erbschaftsteuerfinanzamt mit, es sei kein begünstigungsfähiger Anteil an einem Betriebsvermögen übergegangen.

Das FG der ersten Instanz (, s. hierzu Wichmann, ) sowie der BFH wiesen die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Eine Stiftung & Co. KG ist keine gewerblich geprägte Personengesellschaft.

  • Für eine vermögensverwaltende Stiftung & Co. KG, bei der ausschließlich eine Stiftung persönlich haftende Gesellschafterin ist, ist ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG festzustellen.

  • Das Erbschaftsteuerfinanzamt entscheidet, ob eine Wertfeststellung dem Grunde nach erforderlich ist. Dem zur Wertfeststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG berufenen Finanzamt obliegt die Entscheidung über die Qualifikation des Feststellungsgegenstands nach den Kategorien des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BewG.

Anmerkung von Prof. Dr. Matthias Loose, Richter im II. Senat des BFH:

Die Entscheidung des BFH hat sowohl einen verfahrensrechtlichen als auch einen materiellen Aspekt. Zum Verfahrensrecht: § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG schreibt gesonderte Wertfeststellungen vor, wenn die Werte für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer von Bedeutung sind. Dazu gehört neben der Feststellung von Grundbesitzwerten (§ 151 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 BewG) auch die gesonderte Feststellung des Werts des Betriebsvermögens (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG) und der Anteil am Wert von Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG). Ob (!) eine gesonderte Feststellung durchgeführt wird, entscheidet das für die Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer zuständige Finanzamt. Welche (!) Feststellung durchzuführen ist, z.B. die nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder die nach der Nr. 4 der Vorschrift, entscheidet das zur Wertfeststellung berufene Finanzamt in eigener Zuständigkeit.

Zur materiellen Rechtsfrage: Für eine rein vermögensverwaltenden Stiftung & Co. KG, bei der ausschließlich eine Stiftung persönlich haftende Gesellschafterin ist, ist der Wert für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG festzustellen. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG ist nicht anwendbar, denn die vermögensverwaltende Stiftung & Co. KG ist keine sog. gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S. von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EstG. Voraussetzung dafür wäre, dass ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind. Stiftungen sind jedoch keine Kapitalgesellschaften i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG. Für eine analoge Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG oder des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG i.V.m. §§ 95, 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG fehlt es nach Ansicht des BFH nicht nur an einer gesetzlichen Lücke, sondern auch an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
VAAAJ-17353